Arbeits- / Personalvermittlung Thomas Brandt

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Arbeitslosengeld

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind: Sie müssen arbeitslos sein, Sie müssen die Anwartschaftszeit erfüllt haben und Sie müssen sich persönlich arbeitslos gemeldet haben.

Nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) werden zwei Arten der Meldung bei der Agentur für Arbeit unterschieden:

1. Arbeitssuchendmeldung

Die Arbeitssuchendmeldung ist erforderlich, damit Sie die Agentur für Arbeit bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle unterstützen kann.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitssuchendmeldung besteht spätestens drei Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses. Sie muss persönlich bei einer Agentur für Arbeit erfolgen. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.

Damit Sie die Fristen nicht versäumen, besteht die Möglichkeit, sich auch telefonisch unter der Telefonnummer 01801 - 555 111 (Kosten laut Preisliste des Telefonanbieters) arbeitsuchend zu melden. Voraussetzung für die Wirksamkeit der telefonischen Meldung ist jedoch, dass Sie die persönliche Arbeitsuchendmeldung nach terminlicher Vereinbarung in der Agentur für Arbeit nachholen. Dies erspart Ihnen zusätzliche oder unnötige Wege und Wartezeiten.

Auch wenn der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt oder der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird, besteht die Pflicht zur Meldung.

Bitte beachten Sie, dass eine Sperrzeit von einer Woche eintreten kann, wenn Sie sich nicht – wie oben beschrieben – bei einer Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.

2. Arbeitslosmeldung

Die Arbeitslosmeldung dient der Sicherung Ihrer finanziellen Ansprüche. Sie ist eine unverzichtbare Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld und muss spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit (frühestens drei Monate vorher) persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.

Formulare für die Arbeitslosmeldung erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit, sie stehen nicht im Internet zur Verfügung.

Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Vielfach wird angenommen, dass schon dann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn für 360 Kalendertage Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit entrichtet wurden, dies ist aber nicht der Fall.

Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sein:

  1. Sie müssen arbeitslos sein.
  2. Sie müssen die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
  3. Sie müssen sich persönlich arbeitslos gemeldet haben.

Spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, endet die Zahlung von Arbeitslosengeld.

Anwartschaftszeit

Die Anwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit, der so genannten Rahmenfrist, mindestens zwölf Monate (das sind 360 Kalendertage, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird) in einem Versicherungspflichtverhältnis (zum Beispiel Beschäftigung, gegebenenfalls Krankengeldbezug und andere) gestanden haben.

Zeiten ohne Entgeltzahlung

Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung bis zu einem Monat werden mitgerechnet. Zeiten mit Bezug von Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld werden immer berücksichtigt.

Zeiten mit Freistellung

Besteht Ihr Arbeitsverhältnis fort und haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitspflicht vereinbart (zum Beispiel in einem Aufhebungsvertrag), so liegt keine Versicherungspflicht mehr vor. Diese Zeiten dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

Verlängerung der Rahmenfrist

Die Rahmenfrist von zwei Jahren verlängert sich um Zeiten, in denen von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen worden ist, längstens auf fünf Jahre. Die Verlängerung der Rahmenfrist bewirkt, dass weiter zurückliegende Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden können.

Wenn Sie in der Zeit vom 01.02.2006 bis 31.01.2007

  • einen Angehörigen pflegen, der Anspruch auf Leistungen aus einer Pflegeversicherung (mindestens nach Pflegestufe I) oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften hat, oder
  • eine selbstständige Tätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben,
kann die Rahmenfrist um Zeiten der Pflege oder der selbstständigen Tätigkeit verlängert werden. Bei dem letztgenannten Tatbestand kann der Zeitraum auf längstens fünf Jahre erweitert werden.

Auch durch folgende Zeiten kann die Anwartschaftszeit erfüllt werden:

  • Zeiten, in denen Sie als Wehr- oder Zivildienstleistender in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben,
  • Zeiten, für die wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation oder Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung Beiträge zur Bundesagentur  für Arbeit zu zahlen waren,
  • Zeiten, für die Sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen haben, wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben,
  • Zeiten, in der Sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzogen haben, wenn Sie unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben
  • Zeiten einer freiwilligen Weiterversicherung,
  • Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz.

Voraussetzung für die Anerkennung der Zeiten aus EU- beziehungsweise EWR-Mitgliedstaaten ist im Allgemeinen aber, dass vor der Arbeitslosmeldung und Antragstellung zuletzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt worden ist.

Trainingsmaßnahmen

Maßnahmen der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahmen sollen Ihre Eingliederungsaussichten verbessern. Ziel ist es, Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden die Möglichkeit zu geben, ihre persönliche Eignung und ihre beruflichen Fertigkeiten zu überprüfen oder alternative Beschäftigungsfelder in Erwägung zu ziehen und zu erproben.

Mit Hilfe von Maßnahmen der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahmen können auch Perspektiven erarbeitet werden, wie Sie sich als Arbeitsloser den Anforderungen des Arbeitsmarktes anpassen können.

Förderungsfähige Maßnahmen

Gefördert werden nach § 49 Sozialgesetzbuch 3 (SGB III) Maßnahmen,

  1. in denen die Kenntnisse und Fähigkeiten, das Leistungsvermögen und die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden sowie sonstige, für die Eingliederung bedeutsame Umstände ermittelt werden und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage festgestellt wird, für welche berufliche Tätigkeit oder Leistung der aktiven Arbeitsförderung er geeignet ist (Dauer bis zu vier Wochen),
  2. die die Selbstsuche von Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden sowie ihre Vermittlung, insbesondere durch Bewerbungstraining und Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche, unterstützen oder die Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigkeit prüfen (Dauer bis zu zwei Wochen),
  3. die dem Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um eine Vermittlung in Arbeit oder einen erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung erheblich zu erleichtern (Dauer bis zu acht Wochen).

Maßnahmen der Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen können auch kombiniert werden. Insgesamt dürfen die verschiedenen Maßnahmearten jedoch die Dauer von 12 Wochen nicht übersteigen.

Zu den förderungsfähigen Maßnahmen gehören dabei sowohl Maßnahmen bei einem Träger als auch Tätigkeiten in einem Betrieb. Eine Teilnahmeförderung von Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden kommt in Betracht, wenn die Maßnahme angemessen und geeignet ist, die Eingliederungsaussichten zu verbessern. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet jeweils die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Person wohnt. Die Agentur für Arbeit muss ihre Einwilligung zur Maßnahme geben. Diese kann nur erfolgen, wenn die Maßnahme bestimmte Voraussetzungen erfüllt, die die Agentur für Arbeit zu prüfen hat.

Ein großer Teil der Gruppenmaßnahmen wird im Zusammenhang mit der Optimierung des Einkaufs von Arbeitsmarktdienstleistungen durch die regionalen Einkaufszentren der Bundesagentur für Arbeit standardisiert nach überregionalen Ausschreibungsverfahren eingekauft. Beachten Sie hierzu die jeweils aktuellen Informationen auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter "Öffentliche Ausschreibungen") und im Bundesausschreibungsblatt.

Während der Maßnahme der Eignungsfeststellung/Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme wird das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld weiter gezahlt. Daneben kann die Agentur für Arbeit folgende Kosten übernehmen:

  • Lehrgangskosten (bei einer betrieblichen Tätigkeit können keine Lehrgangskosten übernommen werden), Prüfungsgebühren, Kosten für die erforderliche Arbeitskleidung;
  • Fahrkosten (unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel wird für jeden Tag, an dem die Bildungsstätte beziehungsweise der Betrieb aufgesucht wird, eine Pauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Bildungsstätte/ Betrieb von 0,36 € für die ersten zehn Kilometer und 0,40 € für jeden weiteren Kilometer angesetzt. Monatliche Kosten für Pendelfahrten können grundsätzlich nur bis zur Höhe von 476,- € übernommen werden;
  • Kosten für auswärtige Unterbringung (monatlich bis zu 340,- €) und Verpflegung (monatlich bis zu 136,- €), wenn die auswärtige Unterbringung erforderlich ist;
  • Kosten für die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder in Höhe von 130,- € monatlich je Kind.

Bei Teilnehmern ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld bezahlt die Agentur für Arbeit nur die Maßnahmekosten.

Ausgeschlossen ist eine Förderung dann, wenn die Maßnahme zu einer Einstellung bei einem Arbeitgeber führen soll,

  1. der den Arbeitslosen oder den von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitssuchenden in den letzten vier Jahren bereits mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt hat oder
  2. der dem Arbeitslosen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder dem von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitssuchenden eine Beschäftigung angeboten hat,
  3. von dem eine Beschäftigung üblicherweise ohne solche Tätigkeiten oder Maßnahmen erwartet werden kann oder
  4. dem geeignete Fachkräfte vermittelt werden können.

 

Rechtsgrundlage: Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) §§ 48-52 in der jeweils geltenden Fassung

Quelle: Bundesagentur für Arbeit 2007