Arbeits- / Personalvermittlung Thomas Brandt

Vermittlungsgutschein

Seit dem 1. Januar 2005 können Arbeitnehmer gemäß § 421g SGB III von ihrer Arbeitsagentur einen Vermittlungsgutschein erhalten, wenn sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und in den letzten 3 Monaten vor der Beratung des Gutscheins mindestens 8. Wochen arbeitslos waren und noch nicht vermittelt sind.
 
Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein haben auch Arbeitnehmer, die in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen oder Strukturanpassungsmaßnahmen beschäftigt sind oder zuletzt beschäftigt waren.

Mit einem solchen Vermittlungsgutschein kann der Arbeitssuchende bzw. Arbeitnehmer einen privaten Arbeitsvermittler seiner Wahl einschalten. Bei erfolgreicher Vermittlung und Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen für die Einlösung des Gutscheines durch die Arbeitsagentur, wird der Vermittlungsgutschein direkt von den Arbeitsagenturen an den privaten Vermittler ausgezahlt.

Es werden somit die Kosten für eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.

Seit dem 1. Januar 2005 ist die Ausgabe von Vermittlungsgutscheinen an ALG II - Empfänger in das Ermessen des Leistungsträgers gestellt.

Weitere Informationen zum Vermittlungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit

***  In Kooperation der Bundesagentur für Arbeit.  ***

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